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Anmeldungsdatum: 26.07.2006 Beiträge: 4841 Wohnort: 18190 Sanitz

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Verfasst am: 14 Dez 2006 13:23 Titel: Persönlichkeitsrechte - was ist zu beachten? |
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Einige Hinweise zu den PERSÖNLICHKEITSRECHTEN!
http://de.wikipedia.org/wiki/Pers%C3%B6nlichkeitsrecht
Zunächst wurden lediglich einzelne besondere Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Achtung der Ehre, das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Die Ehrverletzung
http://de.wikipedia.org/wiki/Ehre
entsteht also dadurch, dass jemand über einen anderen eine Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Verleumderisch wird dabei gewertet, wenn die Behauptung bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wird. Als üble Nachrede wird die Verbreitung einer nicht nachweislich wahren Tatsache bewertet. Verleumdung kann in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Haft, üble Nachrede mit bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Das Namensrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Namensrecht
ist das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen. Gesetzlich ist es in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.
Das Recht am eigenen Bild
http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html
4.2 Relative Personen der Zeitgeschichte
Im Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten Prozess, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen4.
5Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein6.
6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muss jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, dass real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit7.
Ich darf in diesem Zusammenhang an Artikel 5 , Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland erinnern, der besagt:
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
 _________________ Wenn das Herz verletzt ist, dann ist die Sprache stürmischer als der Wind auf dem Meer. |
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